Werbung in der Grauzone
Schwarzsehen im Web ist heute ganz leicht. Kinofilme gibt es bei Kino.to, aktuelle englischsprachige Serien bei Watch-series.com. Ob die Nutzung strafbar ist: zumindest unklar. Die Verbreitung der Inhalte jedenfalls torpediert das Urheberrecht. Trotzdem werben selbst namhafte deutsche Unternehmen auf solchen Seiten in der juristischen Grauzone.
Eine kurze Stichprobe auf Watch-series.com zeigt Display-Werbung von Baur, Base, Hannoversch Leben und sogar Bild.de ist mit dabei. Ausgeliefert werden solche Anzeigen häufig automatisiert über Onlinevermarkter. Trotzdem müssen sich die Werbungtreibende fragen lassen , ob sie dadurch nicht indirekt Urheberrechtsverletzungen fördern. Immerhin scheffeln die Streaming-Dienste und Filehoster mit der Werbung Millionen.
Schon 2008 hat das Landgericht Frankfurt (Az.: 3-08 O 143/07) entschieden, dass ein Unternehmen, das auf wettbewerbswidrigen Internetseiten wirbt, als Störer wegen des vom Betreiber der Internetseite begangenen Wettbewerbsverstoßes haften kann. Auch in München kamen die Richter am OLG zu einem ähnlichen Urteil: (PDF: 29 U 3629/08, 11.09.200): Nutzt jemand danach ein Affiliate System und werden die Werbemittel dieses Affiliate-Systems, obwohl der Werbende es nicht wünscht, auf Seiten mit Urheberrecht verletzenden Inhalten verwendet, haftet der Werbende als Störer und ist gegenüber einem Abmahnenden, zur Unterlassung verpflichtet.
Doch wo kein Kläger, da ist auch kein Richter. Also wird munter weitergeworben.
Denn vor Gericht und auf hoher See – man kennt das ja. Das LG München I entschied 2009 – PDF: Az.: 21 O 5012/09, dass in den Fällen keine Störerhaftung vorliegt, in denen ein nicht kausaler, aber irgendwie unterstützender Effekt für Urheberrechtsverletzung eines Dritten durch die Handlung vorliegt. Dies ist auch dann nicht der Fall, wenn der Betreffende nach Bekanntgabe der Verstöße diese nicht ausreichend unterbunden hat.
Alles klar? Zumindest eines: Mein am “Königlich Bayrisches Amtsgericht” geschultes Rechtsempfinden hilft hier nicht weiter.
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