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Google-Urteil des BGH watscht indirekt Verlage ab

30. April 2010
von

Künftig wird man die Richter am Bundesgerichtshof zu jenen zählen, die in Sachen Web auf der Höhe der Zeit sind und manche Verleger als Rockzipfelzieher bei Mütterchen Politik sehen. Denn gerade hat der BGH in einem Urteil das System Google gestärkt und damit die Verlage indirekt mächtig abgewatscht.

Was ist passiert? Eine Künstlerin hatte Google wegen seiner Bildersuche verklagt, weil sie in den Vorschaubildern ihrer Werke bei den Suchergebnissen ihr Urheberrecht verletzt sah.

Sagt das BGH: .

Das Urteil pro Google könnte auch Folgen für die Verlage und die Debatte um das Leistungsschutzrecht haben. Erinnern wir uns an die Klage von Springer-Chef Döpfner: “Es kann nicht sein, dass die dummen Old-Economy-Guys für viel Geld wertvolle Inhalte erstellen und die smarten New-Technology-Guys sie einfach stehlen und bei ihren Werbekunden vermarkten.”

Sagt der BGH: Doch. Selbst schuld.

Also, so ungefähr jedenfalls.

Glücklicherweise drückt sich der BGH natürlich etwas detaillierter aus, und beweist, dass das Internet tatsächlich kein rechtsfreier Raum ist. “Der in der Wiedergabe in Vorschaubildern liegende Eingriff in das Recht der Klägerin, ihre Werke öffentlich zugänglich zu machen (§ 19a UrhG), ist jedoch gleichwohl nicht rechtswidrig, weil die Beklagte dem Verhalten der Klägerin (auch ohne rechtsgeschäftliche Erklärung) entnehmen durfte, diese sei mit der Anzeige ihrer Werke im Rahmen der Bildersuche der Suchmaschine einverstanden.”

Und dann kommt der sehr spannende Satz:

“Denn die Klägerin hat den Inhalt ihrer Internetseite für den Zugriff durch Suchmaschinen zugänglich gemacht, ohne von technischen Möglichkeiten Gebrauch zu machen, um die Abbildungen ihrer Werke von der Suche und der Anzeige durch Bildersuchmaschinen in Form von Vorschaubildern auszunehmen. “

Um sich dem Zugriff zu entziehen, genügt übrigens eine kleine Code-Änderung auf der Website. Blogs und Co erinnern Verlage im Rahmen der Debatte um die gefürchtete Enteignung durch Google schon seit langem an diesen kleinen Eingriff in der robots.txt.

Für Verlage, die ihre Seiten auch noch Suchmaschinenoptimieren um besser gefunden zu werden, dürfte die Begründung des BGH also noch umso mehr gelten.

“Ungenehmigte Nutzung fremden geistigen Eigentums muss verboten bleiben”, hatte die Hamburger Erklärung der Verlage gefordert. Der BGH hat nun aufgezeigt, in welchem Rahmen es erlaubt sein kann.

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Kommentare zu “ Google-Urteil des BGH watscht indirekt Verlage ab ”

  1. Rampoli Baderas am 30. April 2010 um 14:34 Uhr

    Nur eine stilistische Kritik: Es heißt: “Der BGH” Der Bundesgerichtshof.

    Danke.

    • Olaf Kolbrück am 30. April 2010 um 14:46 Uhr

      grrr, ist mir doch glatt durchgerutscht. Danke für den Hinweis.

  2. Nils am 30. April 2010 um 14:43 Uhr

    Grundsätzlich ist das Urteil sehr interessant und erfreulich. Endlich mal ein Gericht, was verstanden hat, wie das Internet funktioniert.

    Betrachtet man allerdings einen größeren Kontext, der über das Leistungsschutzrecht hinaus in Sphären des Datenschutzes geht, sich aber dennoch mit heutigen Problemen des Internets beschäftigt, dann könnte man mit der gleichen Logik (etwas polemisch und nicht ernstgemeint) argumentieren:

    “Klagen gegen google StreetView sind unzulässig, da der Kläger keine technischen Vorkehrungen getroffen hat, seine Straßenansicht vor google zu verbergen”.

    (ich bin aber pro StreetView, das nur am Rande ;D ).

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  1. Keine Urheberrechtsverletzung durch Google Bildsuche aufgrund technischer Möglichkeiten, dieser Zugriff zu verweigern http://bit.ly/aPMsQx

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